Go-Verband Berlin e.V. - Satzung 2011§ 1 VereinsnameDer Verein führt den Namen „Go-Verband Berlin e.V.“ Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein wird als e.V. geführt (Aktenzeichen: 95 VR 5106 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg). Der Verein ist als Landesverband Mitglied im Dachverband „Deutscher Go-Bund e.V.“ (DGoB). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 VereinszweckDer Verein pflegt das asiatische Brettspiel Go, fördert dessen Verbreitung und erstrebt den Zusammenschluss aller Go-Spieler und am Go Interessierten in Berlin und Umgebung.
Vorträge, Treffen, Spielabende, Turniere sowie Veranstaltungen mit Gästen dienen zudem der Förderung der kulturellen Beziehungen. Der Verein unterhält deshalb Verbindungen zu anderen Go-Spielern und deren Organisationen in Deutschland, Europa und Übersee, insbesondere zu den ostasiatischen Go- und Kulturorganisationen. Durch gezielte Nachwuchsarbeit an Schulen, Universitäten und anderen Bildungsstätten beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft3.1 Mitglied kann nur sein oder werden
- jede unbescholtene natürliche Person, die am Go-Spiel interessiert ist. Minderjährige haben die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
- jeder Go-Verein, der seinen Sitz in Berlin oder der Umgebung von Berlin hat. Die Mitglieder dieser Vereine haben im Go-Verband Berlin die gleichen Rechte und Pflichten wie dessen Einzelmitglieder.
3.2 Aufnahmeentscheidung
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3.3 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels oder des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben, können durch einstimmige Entscheidung des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ernennung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3.4 Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand
- durch Überwechseln in einen anderen Go-Landesverband jeweils zum Ende des Kalenderjahres,
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe,
- durch Ausschluss durch den Vorstand bei einer Beitragsschuld von mindestens einem Jahr trotz Mahnung,
- durch Ausschluss durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten,
- durch Tod,
- bei Mitgliedsvereinen durch deren Auflösung.
Ruhende Mitgliedschaft (z.B. bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt) oder erneute Aufnahme in den Verein ist möglich.
§ 4 MitgliedsbeitragDer Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er muss mindestens die Pflichtabgaben des Vereins an den DGoB und ggf. vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten decken. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, Beitragseinzug ist obligatorisch. Der Vorstand entscheidet auf Antrag über Ausnahmen.
§ 5 VereinsorganeDie Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, bestehend aus mindestens fünf Personen, darunter Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer.
- der Vorstand nach §26 BGB, ihm gehören Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender an.
§ 6 Aufgaben der Vereinsorgane6.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des Vorstandes und wählt diesen für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob der Vorstand per Blockwahl bestimmt werden kann. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind namentlich zu benennen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Schwerpunkte und den finanziellen Rahmen der Vereinsarbeit sowie über den Inhalt der
Geschäftsordnung. Ihre Beschlüsse sind bindend für den Vorstand.
6.2 Vorstand nach §26 BGB
Der Vorstand nach §26 BGB vertritt den Verein nach innen und außen. Seine Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein länger als ein Jahr binden bzw. die die Grenze von 1000 € überschreiten, die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist. Jeder Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
6.3 Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt die Weisungen für die Vorsitzenden, an welche diese gebunden sind. Ein Vorsitzender, der gegen ihm erteilte Weisungen handelt, kann vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit vorläufig abberufen werden. Eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung überprüft den Vorstandsbeschluss und wählt bei seiner Bestätigung einen neuen Vorsitzenden.
Der Vorstand wird mit einer Frist von einer Woche von einem Vorsitzenden oder mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, kann der Vorstand als Ersatz ein geeignetes Mitglied berufen, Personalunion ist möglich. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder oder der Vorsitzende zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 7 Mitgliederversammlung7.1 ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, spätestens jedoch bis 31. Mai des Jahres unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Standardtagesordnung:
- Wahl des Versammlungsleiters
- Feststellung der Beschlussfähigkeit, Prüfung der Vollmachten
- Verlesen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom Vorjahr
- Jahresbericht des Vorstands /Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstands (im Wahljahr)
- Wahl der Kassenprüfer
- Anträge der Mitglieder /des Vorstands
- Jahresbeiträge
7.2 außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen (Frist)
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt (drei Wochen)
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder (zwei Wochen)
- (der Antrag muss unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingereicht werden)
- in dem vom Gesetz / der Satzung bestimmten Fällen. (vier Wochen)
7.3 Protokoll
Von jeder Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
7.4 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht für jeweils eine Mitgliederversammlung vertreten werden. Jedes anwesende oder ordnungsgemäß vertretene Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied darf höchstens zwei weitere Miglieder per Vollmacht vertreten.
Einzelmitglieder werden mit Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
7.5 Anträge
Anträge sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen. Die Anträge sind zu begründen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden und sind dem Vorstand entsprechend fristgerecht vorzulegen.
Anträge außerhalb der Tagesordnung gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
7.6 Beschlussfassung
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag von fünf Mitgliedern wird geheim abgestimmt.
§ 8 SatzungsänderungenSatzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung redaktioneller Art, soweit solche von einer Behörde oder einem Gericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Die Änderung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 9 DatenschutzDer Verein ist als Mitglied des Deutschen Go-Bundes verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder an diesen weiterzugeben. Der Verein kann die sportlichen Ergebnisse seiner Mitglieder veröffentlichen.
§ 10 Auflösung des VereinsZur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen sein muss.
Im Auflösungsfall geht das Vereinsvermögen (Sach- und Geldwerte) an den gemeinnützigen Verein „go4school e.V.“ Die Liquidatoren werden von der auflösenden Mitgliederversammlung bestellt.
Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.05.2011 beschlossen.
Anmerkung
Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form beim Vorsitzenden, Kassenprüfer (u.a.) gewählt. Alle diese Begriffe sind aber geschlechterunspezifisch zu verstehen.