Der Verein führt den Namen "Go-Verband Berlin e.V." Er hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein wird als e.V. geführt. (Aktenzeichen: 95 VR 5106 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg).
§ 2 (Vereinszweck und -ziele)
Der Verein pflegt das asiatische Brettspiel Go, fördert dessen Verbreitung und erstrebt den Zusammenschluß aller Go-Spielerinnen und Go-Spieler und am Go Interessierten in Berlin und Umgebung. Vorträge, Treffen, Spielabende, Turniere sowie gesellige Veranstaltungen mit Gästen dienen zudem der Förderung der kulturellen Beziehungen. Der Verein unterhält deshalb Verbindungen zu anderen Go-Spielerinnen und Go-Spielern und deren Organisationen in Deutschland, Europa und Übersee, insbesondere zu den ostasiatischen Go- und Kulturorganisationen. Durch gezielte Nachwuchsarbeit an Schulen, Universitäten und anderen Bildungsstätten beteiligt sich der Verein an Bildung und Erziehung. Politische, rassische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebend.
§ 3 (Mitgliedschaft)
3.1. Mitglied kann nur sein oder werden: (1) jede unbescholtene natürliche Person, die am Go-Spiel interessiert ist (2) jeder Go-Verein, der seinen Sitz in Berlin oder der Umgebung von Berlin hat, mit seinen Vereinsmitgliedern, die jeweils einem Einzelmitglied in Rechten und Pflichten gleichgestellt sind. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die (der) Antragsteller(in) bei der nächsten Mitgliederversammlung (MV) Einspruch erheben. Die Entscheidung der MV ist endgültig. 3.2. Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um die Förderung des Go-Spiels oder des Vereins verdient gemacht haben, können durch die MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Auszeichnung kann von der MV widerrufen werden. 3.3. Die Mitgliedschaft endet: (1) durch Austritt zum Ende des Quartals mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand (2) durch Überwechseln in einen anderen Go-Landesverband (LV ) jeweils zum Ende eines Quartals. (3) durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe (4) durch Ausschluß durch den Vorstand bei einer Beitragsschuld von mehr als einem Jahr trotz Mahnung (5) durch Tod Ruhende Mitgliedschaft (z.B. bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt) ist möglich.
§ 4 (Mitgliedsbeitrag)
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er muß mindestens die Pflichtabgaben des Landesverbandes an den Dachverband "Deutscher Go-Bund e.V." und ggf. vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten decken. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und im voraus zu entrichten. Beitragseinzug ist obligatorisch, der Vorstand entscheidet auf Antrag über Ausnahmen.
§ 5 (Vereinsorgane)
Die Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung (MV) (2) der Vorstand im Sinne des §26 BGB, bestehend aus der (dem) Vorsitzenden und seiner(m) Stellvertreter(in) (3) der Gesamtvorstand (GV), bestehend aus mindestens fünf Personen.
§ 6 (Aufgaben der Vereinsorgane)
6.1 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Größe des GV und wählt diesen für ein Jahr. Der GV bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die MV entscheidet über die Schwerpunkte, den finanziellen Rahmen und die Grenzen der Vereinsarbeit. Ihre Beschlüsse sind bindend für den GV. 6.2 (Vorstand) Die (der) Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) vertreten den Verein nach innen und außen. Jede(r) von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Sie dürfen nicht demselben Mitgliedsverein angehören. 6.3. (Gesamtvorstand) Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er beschließt die Weisungen für die Vorsitzenden, an welche diese gebunden sind. Der Gesamtvorstand darf den Mitgliedsvereinen lediglich Empfehlungen aussprechen. Ein(e) Vorsitzende(r), die (der) gegen ihr (ihm) erteilte Weisungen handelt, kann vom GV mit 2/3-Mehrheit vorläufig abberufen werden. Eine unverzüglich einzuberufende MV überprüft den Gesamtvorstandsbeschluß und wählt bei seiner Bestätigung eine(n) neue(n) Vorsitzende(n). Der GV wird schriftlich mit einer Frist von einer Woche von einer(m) Vorsitzenden oder mindestens einem Drittel der GV-Mitglieder einberufen. Der GV ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, kann der GV als Ersatz ein geeignetes Mitglied berufen. Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder oder die (der) Vorsitzende zurück, so ist eine außerordentliche MV einzuberufen.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
7.1. (ordentliche Mitgliederversammlung) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal durch einfachen Brief einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Poststempel). Standardtagesordnung: (0) Verlesen des Protokolls vom Vorjahr (1) Jahresbericht des Vorstands /Berichte der (des) Schatzmeister(in) (s) /der Kassenprüfer(innen) (2) Entlastung des Vorstands (3) Neuwahl des Vorstands /Wahl der Kassenprüfer(innen) (4) Anträge der Mitglieder /des Vorstands (5) Beiträge (6) Verschiedenes. 7.2. (außerordentliche Mitgliederversammlung) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: (Frist) (1) bei drohender Funktionsunfähigkeit des Vereins: (innerhalb einer Woche ) (2) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder: ( zwei Wochen ) (der Antrag muß unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingereicht werden) (3) aus sonstigen wichtigen Gründen auf Vorstandsbeschluß: ( drei Wochen ) (4) in dem vom Gesetz / der Satzung bestimmten Fällen. ( vier Wochen ) 7.3. (Protokoll) Von jeder MV erstellt die (der) Schriftführer(in) innerhalb von 14 Tagen ein Protokoll, das von ihr (ihm) und der (dem) Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll soll zur nächsten MV verlesen werden. 7.4. (Beschlußfähigkeit) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht für jeweils eine MV vertreten werden. Jedes anwesende oder ordnungsgemäß vertretene Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied darf höchstens fünf weitere Mitglieder vertreten. Anträge werden mit einfacher Mehrheit der JA- bzw. NEIN-Stimmen entschieden, es sei denn, die Satzung schreibt ein anderes Verfahren vor. Gibt es mehr Enthaltungen als JA- plus NEIN-Stimmen zusammen, so kann die betreffende Entscheidung nicht sofort in Kraft treten. Es ist entweder (1) eine außerordentliche MV in dieser Angelegenheit einzuberufen, oder (2) per Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder eine endgültige Entscheidung herbeizuführen, wobei dann bei (1) und (2) die Enthaltungsstimmenmehrheit ihre aufschiebende Wirkung verliert.
§ 8 entfällt
§ 9 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 (Auflösung des Vereins)
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen sein muß. Im Auflösungsfall wird das Vereinsvermögen wie folgt verteilt: Geldwerte aus Beiträgen zu gleichen Teilen an die Einzelmitglieder, Sonstige Sach- und Geldwerte im Sinne des § 2 Die Liquidatoren werden von der auflösenden MV bestellt.